Stellenmeldepflicht

01.07.2018

Das Wichtigste auf einen Blick! Wann müssen Sie offene Stellen dem RAV melden? Wie ist dabei vorzugehen und worauf müssen Sie achten?

Als Dienstleister können wir für Sie sämtiche Arbeiten - insbesondere auch die Stellenmeldepflicht - abnehmen.

 

Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative „Gegen

Masseneinwanderung“ angenommen. Das Parlament hat darauf eine

Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen.

Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser

genutzt werden.

Einführung der Stellenmeldepflicht:

ab dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den

Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten

mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit zu melden;

auf den 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent

gesenkt;

auch betroffene Stellen, die durch private Arbeitsvermittler,

Headhunter oder Personalverleihunternehmen vermittelt werden,

sind den RAV zu melden.

Ausnahmen – die Meldepflicht fällt weg, wenn:

eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens

6 Monaten im Unternehmen arbeitet;

eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des

Unternehmens besetzt wird;

die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;

der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet

und anstellt.

Liste der Berufsarten:

Die Liste mit den jeweils von der Stellenmeldepflicht betroffenen

Berufsarten sowie die zugeordneten Berufsbezeichnungen finden Sie

auf arbeit.swiss.

Meldung der Stelle:

offene Stellen sind dem zuständigen RAV zu melden – einfach und

schnell online über das Portal arbeit.swiss, telefonisch oder

persönlich;

damit das RAV Ihnen gezielt Dossiers von Stellensuchenden

vorschlagen kann, ist ein detailliertes Anforderungsprofil («Skills»

usw.) erforderlich;

für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen,

beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung – erst

nach Ablauf dieser Frist dürfen Sie die Stelle öffentlich ausschreiben.

Vermittlungsvorschläge des RAV:

Innert 3 Arbeitstagen nach Meldung der Stelle werden Sie vom RAV

über passende Dossiers von Stellensuchenden informiert.

Rückmeldung des Arbeitgebers:

Sie prüfen die vom RAV übermittelten Dossiers von Stellensuchenden

und teilen diesem mit, …

welche Kandidatinnen und Kandidaten Sie als geeignet erachtet und

zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung

eingeladen haben;

ob Sie eine oder einen der Kandidatinnen und Kandidaten angestellt

haben.

Alles klar? Nein? So rufen Sie den work-shop-Mitarbeiter Ihres Vertrauens an. Dieser wird Ihnen gerne behilflich sein.